ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN UND HAUSORDNUNG DES CONTAINER LOVE HUB
Stand: Juli 2026
I. Betreiber und Kontakt
Betreiber des Container Love Hub ist:
Gesellschaft für elektronische Tanzmusik mbH
Am Altenbach 7
91341 Röttenbach
Handelsregister: Amtsgericht Fürth, HRB 20828
Vertreten durch die Geschäftsführer Michael Kertes und Malte Schäfer
Nachfolgend als „Betreiber“ bezeichnet.
Kontakt zum Container Love Hub:
E-Mail: support@get-mbh.de
Telefon: 09195 93925-0
Kontakt für allgemeine Anfragen:
E-Mail: office@kingline.de
Einzelne organisatorische, technische oder kaufmännische Aufgaben können durch mit dem Betreiber verbundene Unternehmen oder durch beauftragte Dienstleister übernommen werden.
II. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen und die darin enthaltene Hausordnung gelten für den Zutritt zum und den Aufenthalt im Container Love Hub. Dazu gehören insbesondere sämtliche Veranstaltungsflächen, Innen- und Außenbereiche, Zugangsbereiche, Sanitärbereiche, Verkehrsflächen sowie sonstige zum Container Love Hub gehörende Einrichtungen.
- Die Bedingungen gelten für sämtliche Besucher, Gäste, Teilnehmer, Begleitpersonen, Dienstleister und sonstige Personen, die sich im Container Love Hub aufhalten.
- Mit dem Betreten des Container Love Hub erkennt der Besucher diese Nutzungsbedingungen und die Hausordnung als verbindlich an.
- Der Container Love Hub wird unterschiedlichen Veranstaltern zur Durchführung eigener Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Der Betreiber des Container Love Hub ist daher nicht automatisch zugleich Veranstalter der jeweils stattfindenden Veranstaltung.
- Für einzelne Veranstaltungen können ergänzende Bedingungen, Einlassbestimmungen oder Hausordnungen des jeweiligen Veranstalters gelten. Die Regelungen des Betreibers zum Hausrecht, zur Sicherheit und zur Nutzung des Container Love Hub bleiben hiervon unberührt.
- Ergänzende Hinweise und Sicherheitsbestimmungen können auf der Website, in der Veranstaltungsankündigung, am Eingang oder innerhalb des Container Love Hub bekannt gegeben werden. Diese Hinweise sind zu beachten, soweit sie der Sicherheit, Ordnung oder ordnungsgemäßen Nutzung der Location dienen.
III. Externe Veranstalter
- Veranstaltungen im Container Love Hub können durch externe Veranstalter in eigener Verantwortung durchgeführt werden.
- Der jeweilige Veranstalter wird insbesondere auf dem Veranstaltungsticket, im Ticketshop, in der Veranstaltungsankündigung oder auf der Website der Veranstaltung angegeben.
- Der externe Veranstalter ist insbesondere verantwortlich für:
– den Verkauf und die Abwicklung der Veranstaltungstickets,
– die Festlegung der Ticketpreise und Ticketkategorien,
– die Personalisierung und Übertragbarkeit von Tickets,
– die Rückgabe und Erstattung von Tickets,
– die Durchführung und den Inhalt der Veranstaltung,
– das Veranstaltungsprogramm und die gebuchten Künstler,
– Programmänderungen, Terminverlegungen und Veranstaltungsabsagen,
– veranstaltungsspezifische Einlass- und Altersregelungen sowie
– die Bearbeitung veranstaltungsbezogener Anfragen und Beschwerden.
- Verträge über Veranstaltungstickets werden grundsätzlich zwischen dem Ticketkäufer und dem jeweils angegebenen Veranstalter beziehungsweise Ticketanbieter geschlossen.
- Der Betreiber ist nicht Vertragspartner des Ticketkaufs, sofern er im jeweiligen Ticketshop oder in der Veranstaltungsankündigung nicht ausdrücklich selbst als Veranstalter oder Verkäufer des Tickets angegeben wird.
- Bei Fragen zu Tickets, Rückerstattungen, Programmänderungen, Terminverlegungen oder Veranstaltungsabsagen müssen sich Besucher an den jeweiligen Veranstalter oder den im Ticketshop genannten Ticketanbieter wenden.
- Der Betreiber bleibt unabhängig davon für die von ihm zu verantwortenden Pflichten als Betreiber des Container Love Hub verantwortlich.
IV. Hausrecht
- Der Betreiber übt innerhalb des Container Love Hub das Hausrecht aus.
- Der Betreiber kann das Hausrecht auf seine Mitarbeiter, den jeweiligen Veranstalter, den Sicherheitsdienst oder andere beauftragte Personen übertragen.
- Den berechtigten Anweisungen des Betreibers, des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, des Sanitätsdienstes und der zuständigen Behörden ist Folge zu leisten, soweit die Anweisungen der Sicherheit, Ordnung oder Durchführung der Veranstaltung dienen.
- Personen, die gegen diese Nutzungsbedingungen, die Hausordnung, gesetzliche Vorschriften oder berechtigte Anweisungen verstoßen, können vom Gelände verwiesen werden.
- Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.
- Wird ein Besucher aufgrund eines von ihm schuldhaft verursachten Verstoßes vom Gelände verwiesen, richtet sich ein möglicher Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises nach den Bedingungen und Entscheidungen des jeweiligen Veranstalters sowie den gesetzlichen Vorschriften.
V. Zutritt und Einlass
- Der Zutritt zum Container Love Hub ist nur im Rahmen der jeweils geltenden Öffnungs- und Veranstaltungszeiten gestattet.
- Soweit für eine Veranstaltung eine Zutrittsberechtigung erforderlich ist, muss der Besucher ein gültiges Ticket, eine Einladung, eine Akkreditierung oder einen sonstigen geeigneten Berechtigungsnachweis vorlegen können.
- Bei personalisierten Tickets kann der jeweilige Veranstalter die Vorlage eines geeigneten amtlichen Lichtbildausweises verlangen.
- Bei ermäßigten Tickets ist der jeweils erforderliche Berechtigungsnachweis mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
- Die Entscheidung über die Gültigkeit eines Veranstaltungstickets sowie über einen möglichen Differenzbetrag bei fehlenden Ermäßigungsnachweisen trifft grundsätzlich der jeweilige Veranstalter.
- Der Einlass kann verweigert werden, wenn:
– keine gültige Zutrittsberechtigung vorgelegt werden kann,
– ein für die Veranstaltung erforderlicher Alters- oder Berechtigungsnachweis fehlt,
– der Besucher eine erforderliche Sicherheitskontrolle verweigert,
– der Besucher verbotene oder gefährliche Gegenstände mit sich führt,
– der Besucher erkennbar erheblich alkoholisiert ist,
– der Besucher erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel steht,
– vom Besucher eine konkrete Gefahr für sich selbst oder andere Personen ausgeht oder
– ein bestehendes Hausverbot vorliegt.
- Ob ein Wiedereinlass nach dem Verlassen des Container Love Hub möglich ist, richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Veranstaltung.
- Bei Erreichen der zulässigen Besucherkapazität, bei behördlichen Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen kann der Einlass vorübergehend unterbrochen werden.
- Übliche Wartezeiten bei Einlass- und Sicherheitskontrollen sind insbesondere bei stark besuchten Veranstaltungen möglich.
VI. Sicherheitskontrollen
- Zum Schutz der Besucher und zur Gewährleistung eines sicheren Veranstaltungsbetriebs können am Einlass Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.
- Die Sicherheitskontrollen können insbesondere umfassen:
– die Kontrolle von Taschen und mitgeführten Gegenständen,
– die Aufforderung zum Öffnen mitgeführter Behältnisse sowie
– das Abtasten der Oberbekleidung durch entsprechend eingesetztes Personal.
- Die Durchführung körperlicher Kontrollen erfolgt nur mit Zustimmung des Besuchers.
- Verweigert ein Besucher eine für den Einlass vorgesehene und angemessene Sicherheitskontrolle, kann ihm der Zutritt zum Container Love Hub verweigert werden.
- Sicherheitskontrollen sind unter Wahrung der Würde und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen durchzuführen.
VII. Verhalten im Container Love Hub
- Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, geschädigt, bedroht, diskriminiert, erheblich belästigt oder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
- Untersagt sind insbesondere:
– körperliche Gewalt oder deren Androhung,
– sexuelle Belästigung und unerwünschte körperliche Annäherungen,
– rassistische, antisemitische, sexistische, queerfeindliche, ableistische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen oder Handlungen,
– das vorsätzliche Beschädigen oder Verunreinigen der Location,
– das Werfen von Gegenständen,
– das Erklettern von Containern, Absperrungen, technischen Einrichtungen, Bühnen, Dächern oder sonstigen nicht freigegebenen Bereichen,
– das Betreten abgesperrter oder als nicht öffentlich gekennzeichneter Bereiche,
– das Blockieren von Fluchtwegen, Notausgängen und Rettungswegen,
– das Manipulieren von Brandschutz-, Sicherheits- oder technischen Einrichtungen sowie
– jede sonstige Handlung, durch die Personen oder Sachen gefährdet werden können.
- Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen und sicherheitsrelevante Bereiche sind jederzeit freizuhalten.
- Einrichtungen, Möbel, technische Anlagen und sonstige Gegenstände des Container Love Hub sind pfleglich zu behandeln.
- Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
- Das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Sanitäranlagen ist untersagt.
- Das Rauchen und die Nutzung von E-Zigaretten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den für den jeweiligen Bereich ausgeschilderten Regelungen.
- Der Verkauf von Waren, das Anbieten von Dienstleistungen, das Verteilen von Werbematerialien, das Durchführen von Werbeaktionen sowie das Sammeln von Spenden bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers und gegebenenfalls des jeweiligen Veranstalters.
VIII. Verbotene Gegenstände
- Das Mitführen oder Verwenden folgender Gegenstände ist grundsätzlich untersagt:
– Waffen jeder Art sowie Gegenstände, die ihrer Art nach oder nach den konkreten Umständen als Waffen eingesetzt werden sollen,
– Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie deren Nachbildungen,
– explosionsgefährliche, leicht entzündliche, ätzende oder sonstige gefährliche Stoffe,
– Feuerwerkskörper, Bengalos, Fackeln, Rauchkörper, Konfettikanonen und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
– illegale Drogen und sonstige gesetzlich verbotene Substanzen,
– Laserpointer, soweit deren Nutzung Personen gefährden oder die Veranstaltung beeinträchtigen kann,
– Drohnen und sonstige unbemannte Fluggeräte,
– Megafone, Vuvuzelas und vergleichbare besonders laute Signalgeräte, soweit diese nicht ausdrücklich zugelassen wurden,
– Glasflaschen, Trinkgläser und sonstige zerbrechliche Behälter, soweit diese für die jeweilige Veranstaltung untersagt sind,
– sperrige Gegenstände, die Fluchtwege blockieren, den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen oder andere Personen gefährden können,
– Gegenstände mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, antisemitischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder sonstigen menschenverachtenden Inhalten sowie
– sonstige Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder der konkreten Situation eine Gefahr für Personen, Sachen oder den Veranstaltungsablauf darstellen.
- Tiere dürfen grundsätzlich nicht in den Container Love Hub mitgebracht werden. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Assistenzhunde, soweit dem keine zwingenden Sicherheitsgründe entgegenstehen.
- Für einzelne Veranstaltungen können zusätzliche sachlich begründete Taschen-, Größen- oder Mitnahmebeschränkungen gelten. Diese werden nach Möglichkeit vor der Veranstaltung durch den jeweiligen Veranstalter bekannt gegeben.
- Ob eigene Speisen und Getränke mitgebracht werden dürfen, richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Veranstaltung. Medizinisch erforderliche Speisen und Getränke sowie notwendige Babynahrung bleiben vorbehaltlich angemessener Sicherheitskontrollen unberührt.
IX. Umgang mit verbotenen Gegenständen
- Besucher, die verbotene oder nicht zugelassene Gegenstände mit sich führen, können aufgefordert werden, diese außerhalb des Container Love Hub zu belassen.
- Eine Verpflichtung des Betreibers oder des jeweiligen Veranstalters zur Aufbewahrung oder Verwahrung zurückgewiesener Gegenstände besteht nicht.
- Gesetzlich verbotene, gefährliche oder verdächtige Gegenstände können den zuständigen Behörden oder der Polizei übergeben werden.
- Eine Entsorgung von Gegenständen erfolgt nur, wenn dies gesetzlich zulässig ist oder der Eigentümer beziehungsweise Besitzer der Entsorgung zustimmt.
- Werden Gegenstände freiwillig zur Entsorgung übergeben, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückgabe oder Ersatz.
X. Alkohol und berauschende Mittel
- Für die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke gelten die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen.
- Die Abgabe alkoholischer Getränke kann verweigert werden, wenn eine Person erkennbar erheblich alkoholisiert ist oder durch den weiteren Konsum eine Gefährdung zu erwarten ist.
- Personen, die erkennbar erheblich alkoholisiert sind, unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen oder sich beziehungsweise andere gefährden, können vom Gelände verwiesen werden.
- Der Besitz, Konsum, Verkauf und die Weitergabe illegaler Drogen sind untersagt.
- Straftaten und erhebliche Verstöße können den zuständigen Behörden gemeldet werden.
XI. Jugendschutz
- Für den Zutritt und den Aufenthalt Minderjähriger gelten die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen.
- Ergänzend können für einzelne Veranstaltungen besondere Alters- und Einlassregelungen des jeweiligen Veranstalters gelten.
- Der jeweilige Veranstalter kann für eine Veranstaltung eine höhere Altersgrenze als gesetzlich vorgeschrieben festlegen, sofern dies vor dem Ticketkauf oder in der Veranstaltungsankündigung ausreichend kenntlich gemacht wird.
- Zur Überprüfung des Alters kann die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises verlangt werden.
- Schülerausweise, Fotografien von Ausweisdokumenten und sonstige nicht amtliche Nachweise müssen nicht als Altersnachweis anerkannt werden.
- Die Verwendung eines sogenannten Muttizettels oder einer Erziehungsbeauftragung richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Veranstalters. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Erziehungsbeauftragung besteht nicht, wenn der Veranstalter diese für die betreffende Veranstaltung ausgeschlossen hat.
XII. Gesundheit und Sicherheit
- Bei Veranstaltungen mit verstärkter Musik können hohe Schallpegel auftreten.
- Besucher werden darauf hingewiesen, dass eine längere Einwirkung hoher Lautstärken das Gehör vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigen kann.
- Die Nutzung eines geeigneten Gehörschutzes wird empfohlen.
- Besucher sind verpflichtet, erkennbare Gefahrensituationen, medizinische Notfälle und Unfälle unverzüglich dem Personal, dem Sicherheitsdienst, dem Sanitätsdienst oder dem jeweiligen Veranstalter zu melden.
- Bei medizinischen Notfällen kann der Betreiber beziehungsweise der jeweilige Veranstalter im erforderlichen Umfang Erste Hilfe leisten und Rettungskräfte verständigen.
- Den Anweisungen bei Räumungen, Evakuierungen oder anderen Gefahrensituationen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Besucher müssen bei einer Räumung die ausgeschilderten Flucht- und Rettungswege nutzen und dürfen keine Gegenstände zurückholen, wenn hierdurch eine Verzögerung oder Gefährdung entsteht.
XIII. Bild-, Ton- und Videoaufnahmen durch Besucher
- Private Bild-, Ton- und Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen oder vergleichbaren Geräten sind grundsätzlich zulässig, soweit für die jeweilige Veranstaltung keine abweichenden Regelungen gelten.
- Die Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte anderer Personen sind zu beachten.
- Andere Besucher dürfen insbesondere nicht gegen ihren erkennbaren Willen gezielt aufgenommen oder durch Aufnahmen erheblich beeinträchtigt werden.
- Professionelle oder gewerbliche Aufnahmen sowie Aufnahmen mit professioneller oder umfangreicher technischer Ausrüstung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers und des jeweiligen Veranstalters.
- Das Livestreaming vollständiger Auftritte oder wesentlicher Teile einer Veranstaltung ist untersagt, soweit keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt.
- Bei Verstößen kann die weitere Aufnahme untersagt werden. Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann der Besucher vom Gelände verwiesen werden.
- Eine Kontrolle oder Löschung vorhandener Aufnahmen darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt oder durchgeführt werden.
XIV. Bild-, Ton- und Videoaufnahmen durch den Betreiber oder Veranstalter
- Im Rahmen von Veranstaltungen können durch den Betreiber, den jeweiligen Veranstalter oder beauftragte Dienstleister Bild-, Ton- und Videoaufnahmen angefertigt werden.
- Solche Aufnahmen können insbesondere der Dokumentation, Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit dienen.
- Informationen über den jeweils Verantwortlichen, die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, mögliche Empfänger, die Speicherdauer sowie die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Betreibers beziehungsweise des jeweiligen Veranstalters.
- Soweit für bestimmte Aufnahmen eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
- Personen, die erkennbar nicht aufgenommen werden möchten, können sich an das Aufnahme- oder Veranstaltungspersonal wenden, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Aufnahmesituation möglich ist.
XV. Beschädigungen und Verunreinigungen
- Besucher haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
- Dies gilt insbesondere für Schäden an Gebäuden, Containern, technischen Anlagen, Sanitäranlagen, Möbeln, Absperrungen und sonstigen Einrichtungen des Container Love Hub.
- Außergewöhnliche und schuldhaft verursachte Verunreinigungen können dem Verursacher nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.
- Beschädigungen, Unfälle und Gefahrenstellen sind dem Personal unverzüglich zu melden.
- Verursacht ein Besucher schuldhaft berechtigte Ansprüche Dritter gegen den Betreiber, hat er den Betreiber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber den Schaden selbst zu vertreten hat.
XVI. Mitgebrachte Gegenstände und Fundsachen
- Besucher sind selbst dafür verantwortlich, mitgebrachte Gegenstände sicher aufzubewahren und zu beaufsichtigen.
- Der Betreiber übernimmt keine allgemeine Verpflichtung zur Verwahrung von Kleidung, Taschen, Mobiltelefonen, Geld, Wertgegenständen oder sonstigen mitgebrachten Gegenständen.
- Gefundene Gegenstände sollen beim Personal oder an einer hierfür vorgesehenen Stelle abgegeben werden.
- Fundsachen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt.
- Informationen zur Abholung von Fundsachen können beim Betreiber oder beim jeweiligen Veranstalter erfragt werden.
- Versand-, Verpackungs- oder sonstige Kosten für die Rückgabe einer Fundsache können dem Empfänger in Rechnung gestellt werden.
XVII. Haftung des Betreibers
- Der Betreiber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Der Betreiber haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie und wegen arglistig verschwiegener Mängel bleibt unberührt.
- Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Betreiber nur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung des Betreibers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände haftet der Betreiber nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
- Der Betreiber haftet nicht für Leistungen externer Veranstalter, Ticketanbieter, Gastronomen, Künstler, Dienstleister oder sonstiger selbstständiger Vertragspartner, sofern diese Leistungen nicht im Namen des Betreibers erbracht werden.
- Die Haftung des Betreibers für eigene Auswahl-, Organisations-, Verkehrssicherungs- oder sonstige eigene Pflichten bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
XVIII. Einschränkung oder Schließung der Location
- Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Bereiche oder den gesamten Container Love Hub vorübergehend zu sperren oder zu räumen, wenn dies aus Sicherheitsgründen, aufgrund technischer Störungen, bei einer behördlichen Anordnung, bei Feuer, Unwetter, einer konkreten Gefahrenlage oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen erforderlich ist.
- Die Entscheidung über eine Unterbrechung, Fortsetzung oder Beendigung der konkreten Veranstaltung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Veranstalter, soweit nicht der Betreiber aufgrund seines Hausrechts, seiner Sicherheitsverantwortung oder einer behördlichen Anordnung zum Eingreifen verpflichtet ist.
- Der Betreiber kann die Nutzung der Location untersagen oder einschränken, wenn eine sichere Nutzung nicht gewährleistet werden kann.
- Ansprüche des Besuchers aus dem Ticketvertrag, insbesondere im Zusammenhang mit einer Unterbrechung oder Absage der Veranstaltung, sind gegenüber dem jeweiligen Veranstalter beziehungsweise dem im Ticketvertrag genannten Vertragspartner geltend zu machen.
- Eine Haftung des Betreibers für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
XIX. Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
- Informationen zur Datenverarbeitung durch den Betreiber können der Datenschutzerklärung des Container Love Hub entnommen werden.
- Soweit ein externer Veranstalter personenbezogene Daten verarbeitet, ist dieser für die betreffende Verarbeitung grundsätzlich selbst verantwortlich.
- Dies gilt insbesondere für Daten, die im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf, der Teilnehmerverwaltung, Newslettern, Gewinnspielen oder veranstaltungsspezifischen Aufnahmen erhoben werden.
- Besucher sollten ergänzend die Datenschutzhinweise des jeweiligen Veranstalters und Ticketanbieters beachten.
XX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Betreibers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
XXI. Verbraucherschlichtung
Der Betreiber ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
XXII. Schlussbestimmungen
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Änderungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten grundsätzlich nur für zukünftige Besuche und Nutzungsverhältnisse.